Satzung des Yachtclub Wieck e.V.

beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 17.04.2015

 

 

Inhalt

§ 1         Grundsätze

§ 2         Mitgliedschaft

§ 3         Eignergemeinschaft des Segelbootes

§ 4         Rechte der Mitglieder

§ 5         Pflichten der Mitglieder

§ 6         Ende der Mitgliedschaft

§ 7         Organe  des Yachtclubs

§ 8         Gremien des Yachtclubs

§ 9         Finanzen

§ 10      Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

§ 1   Grundsätze 

 

(1.1)  Die Satzung regelt das yachtclubinterne Leben, die seglerischen Belange des Yachtclubs und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder. Weitere Einzelheiten können in speziellen Vereinsordnungen festgelegt werden. 

 

(1.2)  Der Yachtclub trägt den Namen Yachtclub Wieck e.V. Das Kurzzeichen für diesen Namen ist YCW. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Yachtclubstander ist ein blau-weißer dreieckiger Wimpel. Im oberen blauen Feld, auf das weiße untere Feld leicht übergreifend, befindet sich ein weißer Greifswalder Greif. Im unteren weißen Feld unter dem Greif befindet sich das Yachtclubkurzzeichen YCW in weißen, großen, blau umrandeten Buchstaben.

 

(1.3)  Der Sitz des Yachtclubs ist Greifswald-Wieck.

 

(1.4)  Der Yachtclub versteht sich als Interessenvertreter von Seglern.

Ziel der Tätigkeit des Yachtclubs ist die Förderung des Segelsports unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen für das Freizeit-, Fahrten- und Wettfahrtsegeln.

 

(1.5)  Der Yachtclub setzt sich auch für Natur-, Landschafts- und Umweltschutz ein.

 

(1.6)  Der Yachtclub  fördert den Segelsport für Kinder und Jugendliche.

 

(1.7) Der Yachtclub verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(1.8) Die Mittel des Yachtclubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Yachtclubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(1.9)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(1.10)  Der Yachtclub führt ein Yachtregister, in das jedes von ordentlichen Mitgliedern geführte Boot mit Eigentums- und Haftpflichtversicherungsnachweis eingetragen wird.

 

(1.11)  Der Yachtclub beteiligt sich an der Unterhaltung der vertraglich genutzten Hafen- und Geländeanlagen durch Geld- und Sachleistungen.

 

 

 

§ 2   Mitgliedschaft

 

(2.1)  Mitglied des Yachtclubs kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

(2.2) Zur Aufnahme in den Yachtclub bzw. in einzelne Mitgliedsarten ist durch den Interessenten ein formgerechter schriftlicher Antrag auf Mitgliedschaft im Yachtclub an den Vorstand zu stellen, mit dem er die Satzung und die weiteren Vereinsordnungen anerkennt. Mit Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand des Yachtclubs beginnt die Mitgliedschaft bei gleichzeitiger Definition der Mitgliedsart.

 

(2.3)  Der Yachtclub unterscheidet folgende Mitgliedsarten: 

(a) jugendliches Mitglied                
Kinder und Jugendliche haben den Status des vorläufigen Mitgliedes und behalten ihn minde­stens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie erhalten nach einjähriger Mitgliedschaft grundsätzlich ein Stimmrecht bei ausschließlich seglerischen Belangen.

 

(b) vorläufiges Mitglied                  
Die vorläufige Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr und dient zum gegenseitigen Kennenlernen sowie des Erkennens der eigenen Neigungen und Fähigkeiten. Dieses Mitglied hat kein Wahl- und Stimmrecht. Nach mindestens einjähriger vorläufiger Mitgliedschaft und nach Vollen­dung des 18. Lebensjahres entscheidet auf Antrag des Mitgliedes der Vorstand über die Aufnah­me als außerordentliches Mitglied. Bei Ablehnung ist die Begründung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 

(c) außerordentliches Mitglied
Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die noch keine Ansprüche auf Sommerliege- und Winterstandplätze von Yachten haben. Dieses Mitglied hat ein Stimmrecht, jedoch nicht bei ausschließlichen Angelegenheiten der ordentlichen Mitglieder. Es kann in Funktionen gewählt werden.  
Das außerordentliche Mitglied kann einmal jährlich einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft stellen. Über die Aufnahme zum ordentlichen Mitglied entscheiden nur die ordentlichen Mitglieder. Der abgelehnte Antrag erlischt. Grundsätzlich richtet sich die Reihenfolge der Abstimmung über die Aufnahme als ordentliches Mitglied nach der Mitgliedsdauer als außerordentliches Mitglied.

 

(d) ordentliches Mitglied
Dieses Mitglied hat ein eigenes Segelboot oder ist der Verantwortliche für das Boot einer Eignergemeinschaft (siehe §3).  Nur dem ordentlichen Mitglied wird durch den Vorstand ein Wasserliegeplatz für dieses Boot und gegebenenfalls ein Winterstandplatz grundsätzlich unbefristet zugewiesen, wobei Wünsche des Mitgliedes nach Möglichkeit beachtet werden. Mit Erlöschen des Anspruchs auf einen Wasserliegeplatzes fällt das Mitglied in den Status des außerordentlichen Mitgliedes zurück.              
Das ordentliche Mitglied hat Wahl- und Stimmrecht. 

 

(e) förderndes Mitglied  
Ein förderndes Mitglied gewährt dem Yachtclub große materielle und/oder finanzielle Unterstützung. Das fördernde Mitglied hat aktives Stimm- und Wahlrecht, jedoch kein passives Wahlrecht. Frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft kann das fördernde Mitglied einen Antrag auf Aufnahme als außerordentliches Mitglied stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist eine Begründung nicht erforderlich.

 

f)    Ehrenmitglied           
Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste um den Wassersport im allgemeinen oder für den Yachtclub im besonderen ernannt. Die Abstimmung über die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit. Ehrenmitglieder haben grundsätzlich die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. Die Zahl der Ehrenmitglieder im Yachtclub ist auf maximal drei gleichzeitig begrenzt.

 

 

 

§ 3   Eignergemeinschaft des Segelbootes

 

Die Eignergemeinschaft des Segelbootes hat einen Verantwortlichen gegenüber dem Yachtclub zu benennen. Dieser Verantwortliche muß Miteigner des Bootes und Mitglied im Yachtclub sein. Er hat die weiteren Eigentümer dieses Bootes schriftlich dem Vorstand zu benennen.  Mitglieder der Eignergemeinschaft, die nicht Mitglied im Yachtclub sind, werden wie Gäste des Yachtclubs behandelt. 

 

 

 

§ 4   Rechte der Mitglieder

 

(4.1) Jedes Mitglied hat das Recht:

- an den Mitgliederversammlungen und am Vereinsleben teilzunehmen,

- an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, sofern keine Einschränkungen gem. Ziffer 2.3 gelten.

- Anfragen und Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu stellen,

- einen schriftlichen Antrag auf Entscheidung an den Vorstand einzureichen, wenn es aus Härtefällen oder anderen wichtigen Gründen nicht in der Lage ist, zeitweilig den Regelungen der Sat­zung oder den Ordnungen des Yachtclubs  zu entsprechen.

- Bei unerwarteten Ereignissen (z.B. Unfall, Krankheit, Behinderungen), die das ordentliche Mitglied zur Beendigung der Mitgliedschaft zwingen, kann ein verbleibender Familienangehöriger oder Lebensgefährte, der bereits Mitglied ist, auf Antrag an den Vorstand vorrangig als ordentliches Mitglied ernannt werden, wenn er in angemessener Zeit der Bootsführer des bisher vom Ausgeschiedenen geführten Bootes wird.

- Gäste des Mitgliedes dürfen grundsätzlich nur in seiner Begleitung die Yachtclubeinrichtungen nutzen.

 

(4.2) Besondere Regelungen für ordentliche Mitglieder         

- Ordentliche Mitglieder haben ein grundsätzliches Recht auf Zuweisung eines Wasserliegeplatzes. Auf Wunsch ist damit auch ein Winterstandsplatz verbunden.

- Der Liegeplatz wird durch die Zuweisung nicht Eigentum des Mitgliedes, gleiches gilt auch für die Zuweisung eines Winterstandsplatzes.

- Nicht benutzte Liegeplätze können durch den Pierdienst habenden an Gastlieger zeitweilig überge­ben werden.

- Die kommerzielle Nutzung oder anderweitige Überlassung des zugewiesenen Bootsliegeplatzes an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet.

-  Das Boot ist in geeigneter Weise gegen Fremdbenutzung zu sichern. 

- Gäste des Mitgliedes dürfen grundsätzlich nur in seiner Begleitung sein Boot benutzen, es sei denn, der Bootseigner hat eine Erlaubnis erteilt und Mitgliedern des Yachtclubs zur Kenntnis gegeben.

- Ein ordentliches Mitglied, das den ihm zugewiesenen Wasserliegeplatz nicht nutzen kann, hat  dies spätestens bis 4 Wochen vor dem Sliptermin dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, damit sein Anspruch auf einen Wasserliegeplatz erhalten bleibt. Dieses Verfahren kann mit jeweils neuer Mitteilung an den Vorstand für höchstens die zwei folgenden Jahre wiederholt werden. Spätestens dann  erlischt der Anspruch auf einen Wasserliegeplatz. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand auf Antrag des ordentlichen Mitgliedes. 

- Ordentliche Mitglieder können Beratungen (Skipperversammlungen) im eigenen Kreis abhalten, die nur eigene Belange betreffen. Über Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen analog den Regeln Ziff. 8.1.2.  

 

 

 

§ 5    Pflichten der Mitglieder

 

(5.1) Jedes Mitglied hat die Pflicht:        

- die Yachtclubinteressen in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern,

- sich auf der Grundlage der Satzung aktiv für die Ziele des YCW einzusetzen und die Satzung sowie die Vereinsordnungen einzuhalten,

- bei der Instandhaltung und Erweiterung der yachtclubeigenen Anlagen entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aktiv mitzuarbeiten,

- die Mitgliedsbeiträge und sonstige geldliche Verpflichtungen an den Yachtclub in der vorgegebenen Frist  zu entrichten,

- sich aktiv am Yachtclubleben zu beteiligen,

- die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu akzeptieren und aktiv an deren Realisierung mitzuwirken,

- für durch Fahrlässigkeit oder anderweitig schuldhaft verursachten Schäden an Vereinseinrichtun­gen und Eigentum anderer Mitglieder zu haften, 

- im Streitfall, der sich nicht einfacher lösen läßt, die Hilfe des Seglerrates zur Konfliktlösung anzu­rufen. 

- Weisungen des Vorstandes zu akzeptieren und einzuhalten. 

- Veränderungen der dem Yachtclub bekannt gemachten Daten zur Person und zum Boot dem Vorstand  unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(5.2)  Jedes Mitglied, das sein Boot in den Yachtclub eingebracht hat,  hat außerdem die Pflicht:

- auf seinem Boot den Stander des Yachtclubs zu führen. Auf Wunsch wird vom Vorstand ein Standerschein ausgestellt. 

- bei Einbringung seines Bootes in den Yachtclub unverzüglich die Eintragung in das Yachtregister des Yachtclubs zu veranlassen und die geforderten Angaben zu machen,

- mindestens den erforderlichen Befähigungsnachweis zum Führen seines Bootes auf dem Greifswalder Bodden zu besitzen, 

- Eigentumsnachweise für sein im Yachtclub untergebrachtes Boot vorzulegen, 

- jährlich den Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung für sein im Yachtclub befindliches Boot vorzulegen.

 

(5.3) Kommt ein Mitglied des Yachtclubs seinen Pflichten nicht nach, so ist es durch den Vorstand an seine Pflichten in geeigneter Weise zu erinnern. Werden die Pflichten trotz Ermahnung nicht erfüllt, sind durch den Vorstand folgende Sanktionen, abhängig von der Schwere der Pflichtverletzung,  zu erlassen :

 

- bei Pflichtverletzungen geringerer Tragweite:  Abmahnung, befristete Einschränkung der Rechte des Mitgliedes  ( z.B. das Recht zur Nutzung von Vereinseinrichtungen, Teilnahme an Veranstaltungen, etc),

 

- bei Verstößen gegen die Finanzordnung:    gebührenpflichtige Mahnung mit Setzen einer Frist. Bei Überschreiten der gesetzten Frist erneute Mahnung mit erhöhter Gebühr und Setzen einer zweiten Frist mit Androhung des Ausschlusses aus dem Yachtclub. Bei Überschreiten der zweiten Frist erlischt grundsätzlich die Mitgliedschaft im Yachtclub.

 

- bei wiederholten, andauernden oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Mitgliedes:   Befristetes  Ruhen der Mitgliedschaft, in besonders schwerem Fall  Ausschluß des Mitgliedes (Siehe § 6.4). 

 

Der Vorstand stellt die Pflichtverletzung fest und hat gegenüber dem Mitglied die angedrohte Maßnahme in schriftlicher Form auszusprechen. Das Mitglied kann innerhalb von 28 Tagen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses gegen die ausgesprochene Maßnahme Widerspruch beim Seglerrat schriftlich einlegen  (Siehe 10.1.2).

Als Zustellung gilt der 3. Werktag nach Abgang der Ausschlußentscheidung.

 

Die ausgesprochenen Sanktionen sind grundsätzlich den anderen Mitgliedern des Yachtclubs zur Kenntnis zu geben. 

 

 

 

§ 6   Ende der Mitgliedschaft

 

(6.1)  Die Mitgliedschaft im Yachtclub endet:

    - durch schriftliche Austrittserklärung,

    - durch Ausschluß,

    - im Todesfall,

    - durch Auflösung bei juristischen Personen.

 

(6.2)  Mit Ausscheiden oder Ausschluß eines Mitgliedes erlöschen dessen Ansprüche am Yachtclubvermögen sowie alle seine Rechte. Bis dahin getätigte Einlagen werden gegen Nachweis der Einzahlung zinslos zurückgezahlt. 

 

(6.3)  Die Austrittserklärung muß in schriftlicher Form vor dem Austritt an den Vorstand übergeben werden. Bereits entstandene bzw. mit dem Austritt entstehende Ansprüche des Vereins gegenüber dem austretenden Mitglied werden dadurch nicht aufgehoben. Werden noch bestehende finanzielle Forderungen des Yachtclubs durch das ausscheidende Mitglied nicht erfüllt, ist der Vorstand gehalten, diese Forderungen auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 

 

(6.4)  Als härteste Maßnahme gegen ein Mitglied gilt der Ausschluß. 

Durch Beschluß des Vorstandes wird ein Mitglied grundsätzlich aus dem Yachtclub ausgeschlossen, wenn die Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr, Geldleistungen für nicht erbrachte Arbeitsstunden oder sonstige finanzielle Pflichten nicht innerhalb der Fristen, die in der Finanzordnung festzulegen sind, bezahlt wurden. 

Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Yachtclub ausgeschlossen werden, wenn 

         - sein Verhalten den Grundsätzen des YCW widerspricht bzw. das Ansehen des     

           Yachtclubs herabsetzt oder zu einem erheblichen Nachteil für den Yachtclub führt,

 

- strafbare Handlungen, insbesondere gegen eigene Mitglieder begangen werden,

 

- das Mitglied sich länger als ein Jahr nicht im Verein gemeldet hat und dieses Mitglied durch den Yachtclub nicht erreicht werden kann.

 

Vor dem Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur persönlichen oder schriftlichen Anhörung beim Vorstand zu geben. Dies gilt nicht bei Verstößen gegen die Finanzordnung. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. 

Wenn die Anhörung zu keiner Änderung der Entscheidung des Vorstandes führt, kann das Mitglied den Seglerrat anrufen. Wenn der Spruch des Seglerrates dem Beschluß des Vorstandes widerspricht, kann der Vorstand seinen Beschluß korrigieren. Kann der Streit nicht beigelegt werden, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig in dieser Sache. Der Vorstand legt fest, wie bis zu dieser Entscheidung der Mitgliederversammlung in dieser Sache zu verfahren ist. Macht das Mitglied vom Recht der Anrufung des Seglerrates innerhalb der Frist von 4 Wochen keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

 

 

 

§ 7   Organe  des Yachtclubs

 

Organe des Yachtclubs sind: 

           (a)   die Mitgliederversammlung,

           (b)   der Vorstand

 

 

(7.1)   Die Mitgliederversammlung   

 

(7.1.1)  Einberufung 

 

(7.1.1.1)  Die Einberufung der Jahreshauptversammlung  sowie der Mitgliederversammlungen  mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung hat mindestens 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief an die jeweils letztbekannte Anschrift und durch Aushang im Schaukasten auf dem Gelände des Yachtclubs. Die Jahreshauptversammlung ist als solche auszuweisen. Der Haushaltsplan des vergangenen Geschäftsjahres und der Haushaltsplanent­wurf für das bevorstehende Geschäftsjahr werden der Einladung zur Jahreshauptversammlung beigelegt.

 

Mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Termin der Jahreshauptversammlung gibt der Vorstand diesen Termin durch Aushang und auf der Internetseite des YCW bekannt. Gleich­zeitig gibt er den Termin bekannt bis zu dem die Vorschläge für die Tagesordnung der Mitgliederver­sammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen sind. 

 

(7.1.1.2) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich.

 

(7.1.1.3) Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Yachtclubs dies erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies gegenüber dem Vorstand begründet schriftlich verlangen.

 

(7.1.1.4) Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung, die zu Beschlüssen führen sollen, sind nur möglich, wenn alle stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

 

(7.1.2)   Abstimmung 

 

(7.1.2.1) Bei Beschlußfassungen, die nur die ordentlichen Mitglieder betreffen, entscheiden die anwe­senden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit

-  über die Aufnahme von neuen ordentlichen Mitgliedern,

-  über alle übrigen sie betreffenden Angelegenheiten gem. Ziff. 4.2.

 

(7.1.2.2) Bei alle übrigen Beschlußfassungen und bei Wahlen entscheiden die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit 

absoluter Mehrheit (mehr als 50 Prozent der abgegebenen Stimmen) bei Ja/Nein Entscheidungen.

    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

2/3- Mehrheit in folgenden Fällen: 

      -- Änderungen der Satzung und der Ordnungen,     
    -- Aufnahme von Ehrenmitgliedern        
    -- Mißtrauensanträgen             

 

- einfacher Mehrheit  in folgenden Fällen: 
   -- Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder und der Vorsitzenden,         
   -- Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses,                   
   -- Wahl der Mitglieder der übrigen Gremien  (Seglerrat und Ausschüsse). 

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Erhalten zwei Mitglieder die gleiche Anzahl von Stimmen, so ist der Wahlgang bezüglich dieser beiden Mitglieder zu wiederholen. Ergibt sich dann auch kein anderes Ergebnis, so entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. 

 

(7.1.2.3)  Zur Auflösung des Yachtclubs ist die Mitgliederversammlung beschlußfähig, wenn mindestens 75 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder (Ziffer 2.3, Buchstaben c bis f) anwesend sind. Der Be­schluß, den Yachtclub aufzulösen gilt als angenommen, wenn 75 Prozent dieser anwesenden stimmbe­rechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen. 

 

(7.1.2.4)  Bei vorher eindeutig formuliertem Sachverhalt kann ein Mitglied seine Stimme auch vor der Veranstaltung schriftlich abgeben. Diese Stimme ist gleichberechtigt den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

 

(7.1.2.5)  Kann im besonderen Fall die Mitgliederversammlung  eine von ihr zu treffende Entscheidung nicht endgültig treffen, so kann sie mit entsprechender Mehrheit beschließen, diese endgültige Entschei­dung an eine später stattfindende Skipperversammlung zu delegieren. Dies muß nicht ausdrücklich in der Einladung zur Mitgliederversammlung genannt werden. 

 

(7.1.2.6) Es erfolgt eine geheime Wahl auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes.

 

 

(7.1.3)  Aufgaben 

 

(7.1.3.1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a)  Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Kassenberichts des Vorstandes, sowie des

       Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses,

(b)  Entlastung des Vorstandes,

(c) Wahl des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsausschusses, der übrigen Ausschüsse und des 

      Seglerrates,

(d) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und der Yachtclubordnungen sowie die  Yacht-

      clubauflösung,

(e) Festsetzung der Höhe der Beiträge und Gebühren,

(f)  Beschlußfassung über die Widerspruchsanträge eines Mitglieds gegen Beschlüsse des Vor-

      stands, gem. § 6.4, 

(g)  Ernennung von Ehrenmitgliedern,

(h)  Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

(i)   Abstimmung über erheblich vom Haushaltsplan abweichende Geschäfte,

(k)  Festlegung der Arbeitsstundenzahl je Mitglied,

(l) Festlegung von Zusatzleistungen bei außerordentlicher Belastung des     

    Yachtclubs.

 

 

(7.1.4)    Allgemeines

 

(7.1.4.1) Als regelmäßige Informationsquelle für Yachtclubbelange und -beschlüsse gelten auch die Aus­hänge im Schaukasten im Yachtclubgelände oder im Vereinsgebäude.

 

(7.1.4.2) Beschlüsse über Änderungen der Gemeinnützigkeit sowie der Verwendung des Vermögens bei Auflösung bedürfen der Genehmigung durch das Finanzamt.

 

(7.1.4.3) Kommen vorgesehene Beschlüsse als Ersatz nicht rechtzeitig zustande, gelten bestehende bis zur Vorlage neuer weiter fort.

 

 

 

(7.2)   Der Vorstand

 

(7.2.1)  Der Vorstand besteht aus:                 

                                    dem geschäftsführenden Vorstand 

                                       und

                                    dem erweiterten Vorstand.

                                                                              

(7.2.2)  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 

                                    dem 1. Vorsitzenden, 

                                    dem 2. Vorsitzenden,

                                    dem Kassenführer. 

Der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenführer vertreten den Yachtclub nach außen.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für die Restamtszeit. 

 

(7.2.3)  Der erweiterte Vorstand besteht aus 

                                    dem Schriftführer,

                                    dem Takelmeister, 

                                    dem Jugendobmann.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes kann für die restliche Amtszeit durch den Vorstand ein Nachfolger bis zur nächsten Wahl benannt werden. 

 

(7.2.4) Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung grundsätzlich für die Dauer von 2 Jahren ge­wählt.  Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

(7.2.5)  Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

 

(7.2.6)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der mindestens die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder umrissen  sind.

 

(7.2.7) Der Vorstand ist ermächtigt, zwingende redaktionelle Änderungen der Satzung, die vom Vereins-register des Amtsgerichts, vom Finanzamt oder vom juristischen Berater gefordert werden, selbständig ohne erneute Abstimmung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Mitglieder sind hierüber unver-züglich zu informieren.

 

(7.2.8)  Der Vorstand hat weiterhin insbesondere folgende Aufgaben:

-  Führung der Geschäfte,

-  die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen,

-  das Vermögen des Yachtclubs ordnungsgemäß zu verwalten sowie über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen,

-  nach Schluß des Geschäftsjahres einen Jahresbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen,

-  einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr zu erstellen,

-  während des Jahres sich ergebende Aufgaben festzulegen, die im Jahresplan keine Berück-sichtigung finden konnten,

-  Einberufung von Mitgliederversammlungen, 

-  Aussprechen von Sanktionen bei Pflichtverletzungen von Mitgliedern und Aussprechen des Hausverbots gegen Nichtmitglieder,

-  Erarbeitung von Vorschlägen für die Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung,

-  Jedes Vorstandsmitglied kann im Innenverhältnis im besonderen Bedarfsfall oder bei Gefahr im Verzug zur Aufrechterhaltung bzw. Durchsetzung der Yachtclubinteressen eine vorläufige Anordnung treffen,

-  Führen des Yachtregisters und Erteilung von Standerscheinen,

-  Aufnahme von Mitgliedern gem. § 2.

 

 

 

§ 8    Gremien des Yachtclubs

 

Gremien des Yachtclubs sind: 

                      a)  der Seglerrat, 

                      b)  Ausschüsse des Yachtclubs.

 

 

(8.1)  Der Seglerrat

 

(8.1.1) Der Seglerrat wird grundsätzlich für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 

 

(8.1.2) Der Seglerrat hat beratende Funktionen gegenüber dem Vorstand und den Mitgliedern. 

 

Bei Einspruch von Mitgliedern des Yachtclubs gegen Entscheidungen des Vorstandes ist der Seglerrat anzurufen. Der Seglerrat hat die Konflikte nach Möglichkeit zu schlichten. Er hat jedoch nicht die Auf­gabe, ein schiedsrichterliches Verfahren im Sinne von § 1025 ff ZPO zu führen.

 

Wenn der Spruch des Seglerrates dem Beschluß des Vorstandes widerspricht, kann der Vorstand seinen Beschluß korrigieren. Wenn der Streit nicht beigelegt werden kann, entscheidet die nächste Mitglieder­versammlung endgültig in dieser Sache. Der Vorstand legt fest, wie bis zu dieser Entscheidung der Mit­gliederversammlung in dieser Sache zu verfahren ist. 

 

Der Seglerrat kann bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern angerufen werden. 

 

(8.1.3)  Der Seglerrat wird gebildet aus fünf Mitgliedern, davon mindestens drei ordentlichen Mitgliedern des Yachtclubs, die nicht Fördermitglieder sind und die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

(8.1.4)  Falls eines der Mitglieder des Seglerrates im Laufe der Wahlperiode ausscheidet, wird durch den Seglerrat in Abstimmung mit dem Vorstand ein neues Mitglied  bis zum Ende der Wahlperiode benannt.

 

(8.1.5)  Die Aktivitäten und Ergebnisse der Tätigkeit des Seglerrates sind zu dokumentieren bzw. zu protokollieren.

 

(8.1.6) Die Abstimmungen des Seglerrates sind geheim. Der Seglerrat ist beschlußfähig, wenn minde-stens vier Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluß gilt als angenommen, wenn mindestens drei Mitglieder des Seglerrates dafür stimmen. Die Entscheidungen sind zu begründen und bekannt zu machen.

 

 

(8.2)   Der Rechnungsprüfungsausschuß

 

(8.2.1)   Der Rechnungsprüfungsausschuss wird grundsätzlich für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

(8.2.2)  Der Rechnungssprüfungsausschuß besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(8.2.3) Der Rechnungsprüfungsausschuß hat eine vollständige und gewissenhafte Prüfung der Jahres-abrechnung vorzunehmen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Er ist der Mitgliederversammlung direkt verantwortlich.

 

 

(8.3.)   Sonstige Ausschüsse

 

Die sonstigen Ausschüsse regeln die ihnen übertragenen Angelegenheiten eigenverantwortlich und tragen die Ergebnisse dem Vorstand und ggf den Mitgliedern vor

 

 

 

§ 9     Finanzen

 

(9.1)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(9.2)  Der YCW finanziert sich insbesondere durch die Erhebung von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Liegeplatzgebühren, ggf. Umlagen und aus seinen sonstigen Einnahmen sowie Zusatzgebühren. Zu sonstigen Einnahmen zählen auch Spenden und andere Zuwendungen.

 

(9.3)  Die Mitglieder haben Beiträge in Form von Geld- und Sachleistungen zu erbringen. Die monat-lichen Beiträge sind als voller Jahresbeitrag zu zahlen.

 

(9.4)  Die Höhe der zu erbringenden Leistungen werden in der Beitrags- und Gebührenordnung des YCW nach Bedarf geregelt. Zu den Leistungen gehören u.a. Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen, Erbringen von Arbeitsstunden sowie Wach- und Ordnungsdienste.

 

 

 

§ 10  Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

(10.1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 

 

(10.2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

 

(10.3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

 

 

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