Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung vom 30.05.2013.
Folgende Beiträge wurden entsprechend § 10 der Satzung durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt:
§1 Mitgliedsbeitrag
(1) Mitgliedsbeitrag
(a) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 3,00 €/Monat
(b) Erwachsene
7,00 €/Monat
(c) Familienbeitrag
12,00 €/Monat
(d) Ehrenmitglieder
nach eigenem Ermessen
(e) ermäßigter Beitragssatz 4,00 €/Monat
(2) Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Schüler, Auszubildende und Studenten,
jedoch höchstens bis zum Alter von 26 Jahren. Ein Nachweis ist beizubringen.
(3) Der Familienbeitrag gilt für Ehepaare und Lebensgemeinschaften sowie deren
Kinder bis 26 Jahre. Diese Regelung gilt auch für alleinstehende Elternteile und
deren im Haushalt lebende Kinder. Diese Vergünstigung gilt nicht, wenn ein Kind
Mitglied der Jugendabteilung ist.
§2 Aufnahmebeitrag
(1) Von neu aufgenommenen Mitgliedern wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Der
Aufnahmebeitrag ist einmalig zu entrichten.
(2) Aufnahmebeitrag
(a) zur Aufnahme als vorläufiges Mitglied: 6,00 €
(b) zur Aufnahme als außerordentliches Mitglied: 6,00 €
(c) zur Aufnahme als ordentliches Mitglied: 1200,00 €
(3) Bei der Aufnahme von Gründungsmitgliedern als ordentliches Mitglied entfällt der
Aufnahmebeitrag.
(4) Bei der Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes, das die Nachfolge eines
Familienangehörigen oder Lebensgefährten entsprechend § 3(2), Anstrich 5 der
Satzung antritt, entfällt der Aufnahmebeitrag.
§3 Hafenliegebeitrag
(1) Der Hafenliegebeitrag wird für die Nutzung eines Hafenliegeplatzes während der
Segelsaison (01. Mai bis 31. Oktober) erhoben.
(2) Die Liegefläche berechnet sich nach der Formel Bootslänge x Bootsbreite. Die
Bootslänge ist als Länge über Alles, die Bootsbreite als Breite über Alles definiert.
(3) Der Hafenliegebeitrag für Boote Ordentlicher Mitglieder beträgt pro Quadratmeter
Liegefläche: 13,00 €/m²
(4) Für außerordentliche oder vorläufige Mitglieder und vereinsfremde Segler kann ein
Wasserliegeplatz für jeweils eine Segelsaison vergeben werden. Der Hafenliegebeitrag
beträgt exklusive Strom und Wasser:
(a) für außerordentliche oder vorläufige Mitglieder je m² Liegefläche des
Schiffes: 22,00 €/m²
(b) für vereinsfremde Segler: 26,00 €/m²
(c) es wird für (a) und (b) eine Pauschale für Strom erhoben 20,00 €
(5) Für Tages-Gastlieger beträgt das Liegegeld je angefangene 24 Stunden nach
Schiffslänge inklusive Strompauschale:
(a) Schiffe bis 8m 8,00 €
(b) Schiffe bis 10m 10,00 €
(c) Schiffe größer 10m 12,00 €
(d) Liegeplätze Eldena unabhängig von der Schiffsgröße14,00 €
Die Kassierung des Liegegeldes für Tageslieger erfolgt durch die Mitglieder nach dem
jährlichen Pierdienstplan. Für bezahltes Liegegeld ist eine Quittung auszustellen.
(6) Die Regelungen nach (1) bis (5) finden auch auf die Nutzung des Jollenstegs (an der
Wiecker Klappbrücke) Anwendung mit der Ausnahme, dass die Strompauschale nach
(4) (c) bzw. (5) (e) entfällt. Der Vorstand ist ermächtigt, im Einzelfall durch Sondervereinbarung
mit dem jeweiligen Nutzer hiervon abzuweichen.
§4 Winterstandsbeitrag
(1) Der Winterstandsbeitrag wird für die Nutzung bzw. Zuweisung eines Landliegeplatzes
erhoben.
(2) Die Wintersaison ist als die Zeit außerhalb der Segelsaison definiert.
(3) Die Fläche berechnet sich nach der Formel gemäß § 3 (2).
(4) Der Winterstandsbeitrag beträgt für Boote Ordentlicher Mitglieder pro Quadratmeter
Fläche in der Wintersaison 4,00 €/m²
(5) für außerordentliche oder vorläufige Mitglieder und für vereinsfremde Segler kann ein
Winterstandsplatz für jeweils eine Wintersaison vergeben werden.
Der Winterstandsbeitrag beträgt pro Quadratmeter benutzter Liegefläche für
(a) außerordentliche und vorläufige Mitglieder 5,00 €/m²
(b) für vereinsfremde Segler 8,00
€/m²
(6) Bei Nutzung des Winterstandsplatzes in der Segelsaison entspricht der zu zahlende
Beitrag für Boote von Mitgliedern des Yachtclubs dem Winterstandsbeitrag.
(7) Für die Winterlagerung auf dem Gelände des Yachtclubs sind außerdem pro Boot zu
entrichten:
Wasserpauschale 3,00 €
Stromkosten nach Zähler €/kWh laut gültiger Abrechnung
Zählergrundgebühr 3,00 €
Stromkosten und Zählergrundgebühr werden vom Tage der Ausgabe des Schlüssel für die
Steckdose bis zu dessen Rückgabe berechnet
(8) Der Winterstandsbeitrag für das Abstellen von nicht genutzten Bootswagen in der
Wintersaison beträgt pro Quadratmeter Fläche des Bootswagens
(Länge über Alles x Breite über Alles) 10,00 €/m²
(9) Der Beitrag für Eigentümer eines leer stehenden Schuppens in der Wintersaison
beträgt pro Quadratmeter der Fläche des Bootschuppens
(Länge mal Breite des Schuppens) 3,00 €/m²
Leerstand ist definiert, als ein Schuppen, in dem der Besitzer kein im Yachtregister des
YCW eingetragenes Boot zu liegen hat.
§5 Landliegeplätze für Jollen und Kats
Die Beiträge sind in der Ordnung zur Regelung der Jollenliegeplätze festgelegt.
§6 Arbeitsbeitrag
Die für das Jahr festgesetzte Anzahl von Arbeitsstunden pro Boot bzw. Mitglied ist in dem
jeweiligen Kalenderjahr zu leisten. Für Mitglieder über 16 Jahre besteht die Möglichkeit der
Geldersatzleistung für nicht erbrachte Arbeitsstunden.
Geleistete Arbeitsstunden sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Vorstand
abzurechnen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist verfallen die Arbeitsstunden.
Für jede nicht geleistete Stunde wird ein Betrag von 20,00 € berechnet.
§7 Beitrag Wach- und Ordnungsdienste
(1) Die zu leistenden Wach- und Ordnungsdienste werden in gesonderten Dienstplänen
(z. B. Pierdienstplan) festgelegt. Ist ein Mitglied verhindert, den Pierdienst
wahrzunehmen, hat es eine Vertretung zu benennen; in Notfällen ist mindestens ein
Mitglied des Vorstandes rechtzeitig zu informieren.
(2) Wird ein Dienst nicht oder nicht ordnungsgemäß wahrgenommen, ohne das dafür ein
Grund vorliegt, ist ein Geldbetrag zu zahlen von 26,00 €/Diensttag.
(3) Beim Pierdienst ist dem Club zusätzlich der Einnahmeausfall in Höhe der
durchschnittlichen Gastliegertageseinnahmen zu erstatten. Zur Berechnung der
durchschnittlichen Gastliegertageseinnahmen werden jeweils zehn Tage vor und zehn
Tage nach dem Dienst herangezogen.
§8 Miete Clubhaus
Bei Anmietung des Clubhauses durch Vereinsmitglieder aus Anlass einer privaten Feier
wird eine Gebühr von 60,00 € erhoben. Bei anderweitiger Anmietung des Clubs wird eine
Gebühr von 120,00 € erhoben.
§9 Zahlweise und Abrechnung
(1) Die Beiträge und Gebühren werden durch Rechnung erhoben. Die Rechnung für den
Jahresbeitrag, Sommer- und Winterliegeplatz soll im Februar des jeweiligen Jahres
gestellt werden.
Die Zahlung hat bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres zu erfolgen.
Für alle anderen Rechnungen gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen.
(2) Die Einhaltung der Frist gilt als erfüllt, wenn dem Yachtclub die Einzahlung bis zum
Fristende durch Post- oder Bankbelege nachgewiesen werden kann.
(3) Die erste Mahnung erfolgt nach Fristablauf. Die zweite Mahnung erfolgt vier Wochen
nach Fristablauf. Sind die Forderungen zwölf Wochen nach der Fälligkeit ohne weitere
Stundung nicht beglichen, kann ein Ausschluss aus dem Yachtclub erfolgen.
(4) Je Mahnschreiben wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.
(5) Bargeldlose Einzahlungen erfolgen auf das Clubkonto bei der
Bank: Volksbank Vorpommern eG
IBAN: DE55 1506 1638 0008 5720 03
BIC: GENODEF1ANK